Ein Garten kann auch als Nutz- oder als Anbaufläche für Obst und Gemüse dienen. In den Kleingartenanlagen Deutschlands muss sogar eine bestimmte Fläche des Gartens für den Anbau von Nutzpflanzen verwendet werden. Dasselbe gilt für Gärten, die für Mieter bereitgestellt werden. Die Nutzung des Gartens beschränkt sich aber nicht nur auf den Anbau von Obst und Gemüse. Man kann im Garten viel mehr machen. Allerdings gibt es für die Nutzung von Kleingärten und Gärten im Rahmen von Mietverträgen besondere Nutzungsbestimmungen.

Nutzung des Gemeinschaftsgartens

Ein Garten, der sich in einer Wohnanlage befindet, gilt rechtlich nur dann als vermietet, wenn dies auch im Mietvertrag ausdrücklich beschrieben ist. Ist dies der Fall, kann man als Mieter den Garten auch nutzen. Wer einen Gemeinschaftsgarten nutzt, ohne dass dies im Mietvertrag festgelegt ist, handelt widerrechtlich und kann abgemahnt werden. Entstehen durch die Gartennutzung Schäden, so ist sogar die Kündigung der Wohnung möglich. Wenn ein Gemeinschaftsgarten mit vermietet ist, kann dieser auch entsprechend genutzt werden. Allerdings gibt es meist Einschränkungen, die das Aufstellen von Gartenhäuschen oder Spielgeräten betreffen. Auch das Grillen im Gemeinschaftsgarten kann vom Vermieter unter Umständen untersagt werden. In Gärten, die zu Mehrfamilienhäusern gehören, dürfen in der Regel keine Veränderungen von den Mietern vorgenommen werden. Das betrifft beispielsweise das Pflanzen von Bäumen oder Büschen oder die Durchführung baulicher Maßnahmen.

Im Gegensatz zur Nutzung des Gartens sind Mieter nicht verpflichtet, den Garten auch zu pflegen. Dies ist nur der Fall, wenn es im Mietvertrag vorgeschrieben ist.

Bei privaten Gärten gibt es dagegen kaum Vorschriften. Allerdings darf man auch im eigenen Garten nicht alles. Das betrifft vor allem Tätigkeiten, die mit einer Lärmbelästigung oder einer Belästigung durch Emissionen verbunden sind.

  • Maschinen, die einen erheblichen Lärm verursachen, dürfen nur zu den üblichen Arbeitszeiten unter der Woche in Betrieb genommen werden.
  • Das Pflanzen hoher Hecken oder von Bäumen ist nur gestattet, wenn ein Mindestabstand zum Nachbargrundstück eingehalten wird.
  • Die Einzäunung des Gartens muss in üblichem Ausmaß erfolgen. Das heißt, es dürfen keine Zäune oder Mauern verwendet werden, die das Ortsbild stören.
  • Das Entfachen von Lagerfeuern ist meistens erlaubt. In manchen Städten gibt es jedoch gesonderte Verordnungen. Auf alle Fälle dürfen dabei keine Schadstoffe verbrannt werden.
  • Der Bau eines Gartenhauses ist nur erlaubt, wenn es dafür eine baubehördliche Genehmigung gibt.

Ansonsten gilt der eigene Garten als private Liegenschaft, die fast uneingeschränkt genutzt werden darf.