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Richtlinien für die Anlagenbewertung um die „Rote Azalee“
In seinem Urteil vom 17.06.2004 (Az.: III ZR 281/03) hat der Bundesgerichtshof (BGH) erstmals über den Inhalt der kleingärtnerischen Nutzung nach Bundeskleingartengesetz (BKleingG) entschieden. Positiv ist, dass erstmals ein höchstrichterliches Urteil zur kleingärtnerischen Nutzung existiert und in einigen der vor den Gerichten aufgeführten Auslegungsmöglichkeiten mit dieser BGH-Entscheidung der Boden entzogen wird. Die kleingärtnerische Nutzung der Anlage ist gegeben, wenn mindestens 51 % der Gartenparzellen nach dem BKleingG kleingärtnerisch genutzt werden.
Die von vielen Kleingärtnervereinen verwandte Faustregel, wonach mindestens ein Drittel der Gartenfläche dem Anbau von Obst und Gemüse, höchstens ein Drittel Ziergarten (Rasen und reine Zierpflanzen) sowie höchstens ein Drittel der Erholungsnutzung (Lauben, Plätze, Wege usw.) genutzt werden muss, wird den Anforderungen des §1 Abs. 1. Ziffer 1 BKleingG gerecht.
Durchführung der Anlagenbewertung:
Die bewährte Praxis der Anlagenbegehungen durch Mitglieder des Gartenfachausschusses wird beibehalten, ergänzend können Fachberater aus den Kleingärtnervereinen berufen werden. Es ist aber auszuschließen, dass eine Bewertung durch ein Fachausschussmitglied oder eines anderen Fachberaters in der Kleingartenanlage durchführt wird, wo er selbst einen Kleingarten bewirtschaftet oder Vereinsmitglied ist. Dem wird da durch stattgegeben, dass grundsätzlich Fachausschussmitglieder aus Unna die Anlagen in Hamm und Fachausschussmitglieder aus Hamm die Anlagen in Unna bewerten.
Es sollen mindestens 5 Fachberater die Anlagenbewertung durchzuführen!
Ziel der Anlagenbewertung:
Durch die Gestaltung der Kleingartenanlagen muss für die Öffentlichkeit erkennbar sein, dass der Aufbau der Gärten und Gestaltungsräume harmonisch und klar sichtbar sein muss! Bei der Anlagenbewertung sollte es selbstverständlich sein, dass Mitglieder des jeweiligen Vereinsvorstandes die Bewerter begleiten und zu Fragen in Ihrer Anlage anwesend sind.
Kriterien im Einzelnen:
1. Eingangsbereich und Parkplatz
Dazu gehören:
a) Zustand des Parkplatzes Nutzungshinweis für Kleingärtner und Gäste Papierkorb, Behindertenparkplatz b) Einfriedung der Anlage Zustand der Zäune, Hecken, Mauern usw. c) Eingangstor Form und Zustand d) Schild mit Vereinsnamen e) Begrünung und Blumenschmuck f) Gartenordnung (Verhalten in der Anlage)
Höchstpunktzahl 10
2. Hauptwege und Nebenwege
Wenn die Wege sauber und gut gepflegt sind, außerdem noch Ruheplätze und Papierkörbe für die Besucher aufweisen, kann dieses mit 10 Punkten bewertet werden.
3. Begleitendes Grün
Die Ausschmückung des Begleitstreifens zwischen Weg und Einzelgarten ist hiermit gemeint. (Blumen, Ziergehölze, Hecken und Zäune.) Die Art, Pflege und Sauberkeit sind für die Bewertung mitentscheidend.
Die Höhe der Bepflanzungen zwischen Weg und Einzelgarten darf maximal eine Sichthöhe von 1,2 m haben. Es muss der Öffentlichkeit möglich sein, das ein ungehinderter Blick in die Kleingärten vorhanden ist. Sollte das nicht der Fall sein, so sind mindestens 2 Punkte abzuziehen Bei einwandfreiem Zustand können 10 Punkte gegeben werden.
4. Spielplatz
Hierbei werden folgende Kriterien zu Grunde gelegt:
5. Ruheplatz
Treffpunkt und Rastmöglichkeiten von Besuchern, dieses können z. B. Bänke, Tische und Überdachungen in einen kleinen Bereich des öffentlichen Teils der Kleingartenanlage sein Die Spielgeräte, Sandkästen, Wiese und Sitzgelegenheiten sollten sich in einem gepflegten, funktionsfähigen und sauberem Zustand befinden. Entspricht der Zustand den Ausführungen, können die Punkte 4. und 5. mit jeweils 5 Punkten bewertet werden. Mitentscheidend ist auch die Größe der Kleingartenanlage.
6. Aushangkästen
Diese werden nach folgenden Gesichtspunkten bewertet:
a) Standorte b) Äußerer Zustand c) Aktueller Inhalt d) Optischer Eindruck e) Lageplan der Kleingartenanlage
Sind diese 5 Punkte optimal erfüllt, kann mit 10 Punkten gewertet werden.
7. Natur- und Umweltschutz
Hier werden nur Einrichtungen bewertet, die sich außerhalb der Parzellen befinden.
Bewertet werden:
a) Teiche b) Trockenmauern c) Holzhaufen d) Hecken e) Bäume / Obstbäume f) Naturbelassene Zonen g) Nisthilfen h) Kompostieranlagen und Regenwasserverwertung i) Sonstige Einrichtungen (Info-Tafeln, Mauerbegrünung)
Wenn von den 9 Kriterien aufgeführten, mindestens 5 in sachgemäßer Ausführung vorhanden sind, kann mit 10 Punkten bewertet werden. Die Räumlichen Möglichkeiten der Kleingartenanlage müssen entsprechend berücksichtigt werden. Hier kann ein Bonus von 3 Punkten zur Anwendung kommen.
8. Gesamteindruck der Einzelgärten in der Anlage
Die Kleingartenparzellen müssen der kleingärtnerischen Nutzung entsprechen.
Wenn der überwiegende Teil der Einzelgärten diesen Kriterien entspricht, können 10 Punkte gegeben werden. 9. Zusätzliche Ausschmückung von Wegen und Gemeinschaftsflächen
Es kann mit 10 Punkten bewertet werden.
10. Vereinshaus
Es kann mit 10 Punkten bewertet werden.
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