Bezirksverband
Hamm - Kreis Unna
der Kleingärtner e.V.

 

 

Für die Vollständigkeit und Richtigkeit der auf dieser HP veröffentlichten Gesetze, Verordnungen und Richtlinien wird keine Gewähr übernommen, sie sollen nur interessierte Gartenfreunde als Hilfsmittel dienen.
Um eventuell rechtliche Fragen zu klären, ist es dringend erforderlich, sich die Gesetzesblätter und Verordnungen im Original zu beschaffen.

Teil I

Teil II + III

Teil IV + V

Präambel

Nach Artikel 29 der Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen ist die Verbindung weiter Volksschichten mit dem Grund und Boden anzustreben und das Kleingartenwesen zu fördern. Daraus ergeben sich Pflichten für Staat, Gemeinden und Gemeindeverbände. Sie haben sich hierbei nach den sozialen und kulturellen Bedürfnissen der Bevölkerung, ihrer Gesundheit und Sicherheit zu richten. Demzufolge sind Kleingartenanlagen als Teil des öffentlichen Grüns anzulegen, auszugestalten und zu erhalten. Im Übrigen sind sie als Bestandteil von Wohngebieten auszuweisen und in dieser Zuordnung zu sichern. Der Kleingärtnerverein und seine Mitglieder wirken hierbei mit. Kleingärten sind Pachtgärten. Die Gartenvergabe regelt der Verein.

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